GG 25/11-Artikel 50-Diesel

 

Aus GG 25/11 Artikel 50

1. Diesel-LKW für privaten Gebrauch bis viertausend 4.000 kg Gesamtgewicht und Diesel-PKW zur privaten Nutzung sind von Verkehrsbeschränkungen in Bereichen von Attika und Thessaloniki Präfekturen, gegründet durch die Bestimmungen des Artikel 26 des Gesetzes 1959/1991 (I, 123), ihre Technologie-Design erfüllt die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des 20. Juni 2007 (Euro V und Euro VI) oder später ausgeschlossen.

(2) die Bestimmungen dieser ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt.